Hinweisgeberschutz für gemeinnützige Organisationen

Bundesweite Beratung für Organisationen des 3. Sektors | hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de

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Nachfolgend erhalten Sie gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend Hinweisgeberschutz-Richtlinie) die Möglichkeit, Gesetzesverstöße innerhalb des Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar, zu melden. Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß der Hinweisgeberschutz-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU-Recht verstoßen und in einen der in Artikel 2 Absatz 1 lit. a der Hinweisgeberschutz-Richtlinie aufgeführten Bereiche fallen.

Weiter regelt die Hinweisgeberschutz-Richtlinie auch, um welche Personen es sich bei einem Hinweisgeber handeln kann. Hierbei kann es sich u.a. um Arbeitnehmer*innen einschließlich Beamt*innen, Bewerber*innen und Praktikant*innen handeln.

Ihr Anliegen ist in hohem Maße schutzbedürftig. Rechtliche Konsequenzen oder sonstige Repressalien brauchen Sie nicht zu befürchten. Dies ist durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt und wäre nach dem Gesetz unzulässig, sofern nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die gemeldete Information hat einen Wahrheitsgehalt.
  • Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet.
  • Sie haben für die Meldung den zulässigen Meldeweg gewählt, das heißt, die Meldung erfolgte über den internen oder externen Meldekanal.

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch unsere Kanzlei, die Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die vom Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar als Hinweisgeberschutz-Beauftragter bestellt wurde. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei gewahrt.

Inhaltlich wird jede eingehende Meldung von uns sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Meldungen, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst sind, anonym oder unter Bekanntgabe einer falschen Identität eingehen, werden nach aktueller Rechtslage im Rahmen der Folgemaßnahmen nicht weiter verfolgt.

Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber vor, dass der Hinweisgeber seinen Schutzanspruch verliert und der Arbeitgeber demnach arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen kann. Darüber hinaus kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem fälschlicherweise Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hinweisgeber zustehen.

Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. Auch sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen den Eingang Ihrer Hinweismeldung zu bestätigen sowie Ihnen das Ergebnis der Folgemaßnahmen mitzuteilen. Bitte geben Sie daher bei einer Meldung Ihren Namen sowie Telefonnummer und E‑Mail Adresse an.

Um ein Fehlverhalten zu melden, haben Sie nachfolgenden Möglichkeiten:

Dazu unten im Detail.

  • Meldung über das Online-Portal 
  • E‑Mail
  • Telefonische Meldung 
  • Postweg
  • Persönliche Meldung 

Für die Prüfung und Bewertung ist es ohne Relevanz, welchen Meldeweg Sie beschreiten.

Eingehende Meldungen werden von uns innerhalb der gesetzlichen Frist von 7 Tagen bestätigt und dann — ebenfalls binnen gesetzliche Frist —
von 3 Monaten nach Versand der Eingangsbestätigung bearbeitet und Sie über die Folgemaßnahmen informiert.

Übersicht Meldeprozess

1. Beobachtung eines Gesetzesverstoßes 2. Eigene Bewertung der Beobachtung und sichern von Beweisen 3. Meldung des Hinweises über den internen Meldekanal 4. Prüfung durch den Hinweisgeberschutz- Beauftragten und Geschäftsführung im Rahmen von Folgemaßnahmen 5. Klärung offener Punkte sowie Rückfragen mit Hinweisgeber 6. Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen 7. Bewertung der Ergebnisse und abschließende Entscheidung 8. Mitteilung über das Ergebnis der Folgemaßnahmen binnen 3 Monaten an Hinweisgeber

Online Portal

Sie haben die Möglichkeit uns eine Meldung über das nachfolgende Online-Portal zukommen zu lassen. Um eine Hinweismeldung bearbeiten zu können, sind die vorgesehenen Felder bitte auszufüllen. Ihre Schilderung sollte möglichst detailliert und ausformuliert sein. Bitte vermeiden Sie die Verwendung von Abkürzungen und Begrifflichkeiten, die nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind. Sofern dies unausweichlich ist, möchten wir Sie bitten, uns diese zusammen mit dem Sachverhalt zu erklären. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit Ihrer Nachricht Anlagen beizufügen.


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    Weitere Meldewege

    E‑Mail

    Senden Sie uns Ihre Mitteilung gerne per E‑Mail. Sofern aus Ihrer Sicht erforderlich, fügen Sie dieser bitte Anhänge an:

    hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de

    Telefonische Meldung

    Reichen Sie gerne eine telefonische Meldung bei uns ein. Bitte sprechen Sie auf den Anrufbeantworter.

    069 / 348 731 8819 

    Postweg

    Postalisch wenden Sie sich mit Ihrer schriftliche Hinweismeldung bitte an:

    Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Hinweisgebermeldung
    Heinrich-Hoffmann-Straße 3
    60528 Frankfurt am Main

    Persönliche Meldung

    Auch eine persönliche Meldung in unserem Büro ist möglich. Sie können uns während unseren Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr in unseren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main besuchen.

    Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
    Heinrich-Hoffmann-Straße 3
    60528 Frankfurt am Main

     

    Um sicherzugehen, dass am Tag Ihres Besuches ein Ansprechpartner vor Ort ist, empfehlen wir, sich unter der obigen Telefonnummer voranzukündigen.

    Für ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen auch dann zur Verfügung, wenn Sie eine Meldung bereits auf anderem Weg getätigt haben und Informationen nachreichen möchten.