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Hinweisgeberschutz für gemeinnützige Organisationen – Experten für den Dritten-Sektor

Hinweisgeberschutz für gemeinnützige Organisationen

Bundesweite Beratung für Organisationen des 3. Sektors | hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de

Hinweisgeberschutz für soziale Organisationen

Die interne Meldestelle professionell einrichten und besetzen

Sicherheit für den Dritten Sektor

Die aktuellen Herausforderungen erfordern einen kompetenten Partner

Wir beraten gemeinnützige Vereine, (g)GmbHs, Stiftungen und andere Unternehmungen der Sozialwirtschaft bei allen rechtlichen Fragen, die im Arbeitsalltag und bei vorausschauender Zukunftsgestaltung in modernen Sozialunternehmen auftreten. Im Mittelpunkt unserer Beratung stehen die Interessen einer werteorientierten Ausrichtung und das Wissen um die Anforderungen, die bei Ihnen in der Organisation wichtig sind. Wir begleiten Sie auf Augenhöhe und verkomplizieren nicht.

Nach diesem Prinzip ist auch unser Beratungsangebot im Bereich Hinweisgeberschutz ausgerichtet: praxisnah, zuverlässig und serviceorientiert. 

Was muss Ihre Organisation nach geltendem Recht tun?

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz und die europäische Hinweisgeberschutz-Richtlinie haben das Ziel, Personen, die innerhalb eines Unternehmens Verstöße gegen Gesetze feststellen und melden, vor Repressalien und arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Folgende Pflichten treffen Ihre Organisation:

Infografik

Wichtig: Ab dem 17.12.2023 sind alle Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten zur Vorhaltung und Betrieb eines „internen Meldekanals“ verpflichtet. Bei der Bestimmung der Beschäftigtenanzahl gilt ein rechtsträgerbezogener Blick. Bestimmte Personengruppen (etwa Ehrenamtliche) werden nicht mitgezählt.

Insourcing oder Outsourcing?

Als Organisation stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen, den Hinweisgeberschutz gesetzeskonform umzusetzen: 

Entweder Sie stellen für die Implementierung, die unabhängige Abwicklung von Meldungen und alle anderen Notwendigkeiten, die das Thema mit sich bringt, interne personelle Ressourcen bereit und schulen die beauftragten Beschäftigten oder Sie übergeben die Aufgabe an darauf spezialisierte, externe Dienstleister. Beide Lösungen haben ihre Vor- und Nachteile:

Infografik

Unserer Erfahrung nach ist das Outsourcing für Organisationen des Dritten Sektors oft deshalb ein geeigneter Weg, weil die Umsetzung und Abwicklung der rechtlichen Voraussetzungen an verpflichtete Organisationen personelle und fachliche Herausforderungen stellen, welche oft nicht (oder nicht in erforderlichem Maß) hausintern vorgehalten werden.

Unsere Expertise

Zahlreiche namhafte Organisationen schenken uns im Bereich Hinweisgeberschutz bereits ihr Vertrauen.

Wir sind unter anderem der Hinweisgeberschutzbeauftragte des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes, des Hauptverbandes des Deutschen Jugendherbergswerkes (DJH) sowie weiterer Verbände, Untergliederungen und freier Träger.

Für die Mitgliedsorganisationen des PARITÄTISCHEN bieten wir besondere Konditionen an. Erfahren Sie mehr darüber:

Einen Überblick zu unseren Kompetenzen auch in anderen Bereichen sowie einen Auszug aus unserer Mandantenliste erhalten Sie: hier

Folgende Leistungen im Bereich des Hinweisgeberschutzrechtes bieten wir

1. Einrichtung des Hinweisgeberschutz-Systems

2. Übernahme der Funktion als externer Hinweisgeberschutzbeauftragter (Ombudsperson)

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Telefon: 069 / 348 731 880
E-Mail: hinweisgeberschutz@kanzlei-leu.de

Oder online:

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